Statuten des Vereins Schweizer Institutionen für zeitgenössische Kunst (VSIZK)

I / Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Schweizer Institutionen für zeitgenössische Kunst besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB.

Art. 2
Der Sitz des Vereins wird vom Vorstand bestimmt. Im Zweifelsfall befindet er sich an dem Ort, wo der Präsident/die Präsidentin seinen/ihren Wohnsitz hat.

Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 4
Der Verein bezweckt :
– die Förderung der Verbreitung, Kommunikation und Vermittlung zeitgenössischer Kunst in der Schweiz,
– die Kommunikation, die Information sowie den Gedankenaustausch unter seinen Mitgliedern,
– die Formulierung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder und deren Vertretung nach innen und aussen,
– den Austausch und die Koordination mit anderen Fachvereinigungen, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland.

II / Mitgliedschaft

Art. 5
Die Mitgliedschaft steht in der Schweiz tätigen, öffentlichen oder halböffentlichen Institutionen offen, welche regelmässig Ausstellungen zeitgenössischer Kunst organisieren.

Art. 6
Ein Beitrittsgesuch ist der Vereinsversammlung zu unterbreiten, die darüber entscheidet.

Art. 7
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt.

Art. 8
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand per Ende Kalenderjahr erklärt werden.

III / Organe

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
– die Vereinsversammlung,
– der Vorstand,
– die Revisionsstelle, sofern eine gewählt wird

Vereinsversammlung

Art. 10
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres.

Art. 11
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Art. 12
Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich mindestens zwanzig Tage im Voraus zur Vereinsversammlung eingeladen.

Art. 13
Die Vereinsversammlung:
– wählt den Präsident/die Präsidentin, die Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle,
– nimmt Jahresbericht und Jahresrechnung ab,
– genehmigt das Budget,
– erteilt dem Vorstand und der Revisionsstelle die Entlastung.

Der Vereinsversammlung obliegen alle Entscheidungen, die nicht an den Vorstand delegiert werden. Sie legt das Arbeitsprogramm fest und kann zur Behandlung spezifischer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Wo die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, beschliesst sie mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Vorstand

Art. 14
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die möglichst die verschiedenen Landesteile und verschiedenen Institutionen repräsentieren sollen. Sie werden für zwei Jahre gewählt und können zwei Mal wiedergewählt werden. Wählbar sind natürliche Personen, die in einer der dem Verein angehörigen Institutionen tätig sind; sie scheiden aus, wenn sie dieser Institution nicht mehr angehören oder wenn ihre Institution aus dem Verein ausgetreten ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Revisionsstelle

Art. 15
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.

IV / Haftung

Art. 16
Für die Verantwortlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

V / Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Art. 17
Die Revision der Statuten wird auf Antrag des Vorstandes oder der Vereinsversammlung vorgenommen; es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Art. 18
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

VI / Schlussbestimmungen

Art. 19
Im Zweifelsfall ist der deutsche Text der Statuten verbindlich.

Art. 20
Die Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 31. März 2009 in Kraft getreten.

Die Co-Präsidentin Helen Hirsch

Der Co-Präsident Oliver Kielmayer